5.8 Wettbewerbsverbot
Die EWIV-VO und auch das EWIVG enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften betreffend ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter der EWIV.
Da jedoch § 1 EWIVG pauschal die ergänzende Anwendung der für eine Offene Gesellschaft geltenden Bestimmungen vorsieht, könnte man die Ansicht vertreten, dass auch die ein Wettbewerbsverbot für OG-Gesellschafter statuierenden §§ 112 und 113 UGB auf die Mitglieder einer EWIV anzuwenden wären; diesem Gedanken scheint allerdings die Zielsetzung der EWIV zu widersprechen, da