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Dokument-ID: 389425
6.2 GmbH & Co KG im weiteren Sinn
Darunter ist eine Kommanditgesellschaft zu verstehen, bei der zumindest ein Komplementär eine GmbH ist (daneben können weitere Komplementäre vorhanden sein; ist einer der weiteren Komplementäre eine natürliche Person, dann wird diese Gesellschaft grundsätzlich wie eine „gewöhnliche“ [nur aus natürlichen Personen bestehende] KG behandelt; aus diesem Grund gebraucht man den Terminus „GmbH & Co KG“ im Allgemeinen nicht im weiteren Sinn).