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Dokument-ID: 878118
3.2 Haftungsrechtliche Konsequenzen bei Umgründungen
Im Zusammenhang mit haftungsrechtlichen Fragen von Umgründungsmaßnahmen sind grundsätzlich zwei Aspekte zu beachten:
- Tritt jemand in das Geschäft eines anderen als Teilhaber ein (etwa als ein neuer Komplementär in eine Kommanditgesellschaft), dann stellt sich die Frage, ob respektive inwieweit er, der Eintretende, für Verbindlichkeiten haftet, welche von diesem anderen vor dem Eintritt bereits begründet worden sind (man denke an die „Altschulden“ der Kommanditgesellschaft).
- Übernimmt jemand Vermögen von einem anderen (übernimmt beispielsweise eine Offene Gesellschaft einen Betrieb des eintretenden Gesellschafters als Einlage), dann ist zu fragen, ob respektive inwieweit der das Vermögen Übernehmende für mit dem Vermögen verknüpfte Verbindlichkeiten haftet. Im Beispiel etwa wäre zu prüfen, ob die Offene Gesellschaft (respektive deren Altgesellschafter) für Verbindlichkeiten aus dem übernommenen Betrieb haftet.