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Dokument-ID: 1072557
8.11 Formerfordernisse von Erklärungen und Beschlüssen
Stiftungserklärungen, deren Änderung durch den Stifter und Erklärungen des Stifters, die auf das Bestehen der Stiftung Einfluss haben, bedürfen der Beurkundung durch Notariatsakt, letztwillige Stiftungserklärungen außerdem der Form einer letztwilligen Anordnung.