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Dokument-ID: 1072535
8.1 Begriff und Zweck der Privatstiftung
Unter einer Privatstiftung versteht man einen Rechtsträger (also einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Organisationskörper), dem vom „Stifter“ (= Gründer, Näheres siehe unten) ein Vermögen gewidmet ist, um durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung dieses Vermögens der Erfüllung eines erlaubten und vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen.