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Dokument-ID: 678331
5.1.2 Das Element der wirtschaftlichen Tätigkeit
Aus dem Umstand, dass es sich bei den in der Definition angeführten Leistungen um solche handelt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, sowie aus den beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten (gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten) ist ersichtlich, dass es sich bei einer „Dienstleistung“ iSd AEUV um eine wirtschaftliche Tätigkeit handeln muss.