7.6 Geschäftsführung und Vertretung
Wollen Sie Dritte (Nicht-Gesellschafter) mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauen?
Betrauung Dritter mit der Geschäftsführung und Vertretung | Rechtsform |
Als Einzelunternehmer führen Sie die Geschäfte unter Ihrem Namen beziehungsweise Ihrer Firma auf eigene Rechnung und eigenes Risiko. Die Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmachten ist aber möglich. | Einzelunternehmen |
§§ 1175–1216e ABGB
| GesbR |
§§ 105–160 UGB Selbstorganschaft: Jedem Gesellschafter wird das Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung und Vertretung gewährt. Keine Betrauung eines Dritten möglich. Bestellung von Prokuristen ist aber möglich. | OG |
§§ 161–177 UGB; §§ 105–160 UGB Selbstorganschaft: Jedem Gesellschafter wird das Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung und Vertretung gewährt. Keine Betrauung eines Dritten möglich. Bestellung von Prokuristen ist aber möglich. | KG |
AktG Betrauung eines Dritten mit der Geschäftsführung und Vertretung möglich. | AG |
GmbHG Betrauung eines Dritten mit der Geschäftsführung und Vertretung möglich. | GmbH |