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Neu Dokument-ID: 962271

Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Faktischer Druck durch die persönliche Haftung

Hier ist nun zunächst an einen gravierenden Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften zu erinnern:

  • Im Falle von Kapitalgesellschaften, die selbstständige juristische Personen darstellen (also etwa einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft), haftet den Gesellschaftsgläubigern (etwa den Lieferanten, den Subunternehmern etc) grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst mit ihren Einkünften und ihrem Vermögen, ein Durchgriff auf Vermögen oder Einkommen der Gesellschafter ist prinzipiell ausgeschlossen („Durchgriffssperre“; aus dieser Durchgriffssperre erklärt sich die Bezeichnung der GmbH als „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, welche zum Ausdruck bringen soll, dass bei dieser Gesellschaft die Haftung auf die Gesellschaft (den Organisationskörper) selbst beschränkt ist. Es ist jedoch nicht gänzlich auszublenden, dass es in mehreren Sonderkonstellationen dennoch zu einer „Durchgriffshaftung“ kommt.
  • Bei Personengesellschaften dagegen haftet zumindest einer der Gesellschafter persönlich, unmittelbar, primär und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (so etwa im Falle einer Kommanditgesellschaft der Komplementär und im Falle einer Offenen Gesellschaft jeder Gesellschafter).

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