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Dokument-ID: 678375
6.4 Die Abgrenzung von Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit gegenüber der Dienstleistungsfreiheit
Achtung:
Die Dienstleistungsfreiheit ist gegenüber den anderen Grundfreiheiten nach Art 57 Abs 1 AEUV subsidiär.
Auch bei dieser Abgrenzung treten häufig Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage der Zuordnung einer Materie zum Bereich der Kapitalverkehrsfreiheit auf.