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Dokument-ID: 595541
5.9.1 Haftung während der Zeit der Zugehörigkeit zur Gesellschaft
Die Haftungsverfassung der EWIV entspricht im Wesentlichen jener der Offenen Gesellschaft, enthält jedoch im Detail nicht unerhebliche Abweichungen:
Die Mitglieder der Vereinigung haften für Vereinigungsverbindlichkeiten jeder Art unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, wobei sich die Folgen dieser Haftung nach dem einzelstaatlichen Recht (hier also insbesondere nach den §§ 128, 129, 130, 159 und 160 UGB) richten (vgl Art 24 Abs 1 EWIV-VO); im Detail bedeutet das: