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Neu Dokument-ID: 390203

Walter Mika - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.2 Form der Aufzeichnungen

Geordnete Aufbewahrung

Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist (§ 131 Abs 1 Z 5 BAO).

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