2.8 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
In dem hier als Regel betrachteten Fall der Gestaltung einer Arbeitsgemeinschaft als GesbR erfolgt die Gründung durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Der Vertragsabschluss unterliegt grundsätzlich keinen gesetzlichen Formvorschriften und kann auch mündlich oder sogar konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Abfassung schon alleine aus Gründen der Beweisbarkeit. Bei Arbeitsgemeinschaften handelt es sich im Regelfall um GesbR, die weder ins Grund- oder Firmenbuch eingetragen werden noch ein bestimmtes Stammkapital erfordern. Außerdem müssen keine Bilanzen erstellt werden. An deren Stelle müssen Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet werden Alle Erlöse und Verluste, die durch den Zusammenschluss in einer Arbeitsgemeinschaft erzielt werden, müssen entsprechend der vertraglich bestimmten Anteile den einzelnen ggf dahinter stehenden Unternehmen zugeordnet werden. Diese sind verpflichtet, ihre Anteile jeweils mitsamt ihren sonstigen Einkünften zu versteuern. Dies geschieht, abhängig von der Rechtsform der beteiligten Unternehmen, entweder gemäß der Körperschafts- oder Einkommensteuer.