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Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.3 Vertretung bei der Offenen Gesellschaft

Zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist § 125 UGB. Auch hinsichtlich der Vertretung greift bei der Offenen Gesellschaft das Prinzip der Selbstorganschaft. Wegen des Fehlens verschiedener Gesellschafterkategorien gelten die Vertretungsregeln des UGB grundsätzlich für alle Gesellschafter gleich.

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