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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft besteht aus zwei Gesellschaftern:

  • einem, der ein Unternehmen (iSd § 1 Abs 2 UGB) betreibt („Unternehmensinhaber“) sowie
  • einem, der sich an diesem Unternehmen mit einer Vermögenseinlage beteiligt („stiller Gesellschafter“).

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