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Neu Dokument-ID: 788196

Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13 Auflösung der GesbR-Arbeitsgemeinschaft

Eine GesbR-Arbeitsgemeinschaft wird nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgelöst:

  • Durch den Ablauf der Zeit, für welche diese Arbeitsgemeinschaft eingegangen worden ist (diese Bestimmung gilt also für „befristete“ Gemeinschaften);
  • durch einen Beschluss der Gesellschafter;
  • durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung „Sanierungsverfahren“ in „Konkursverfahren“ oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  • durch Kündigung durch einen Gesellschafter oder einen Privatgläubiger eines Gesellschafters;
  • durch gerichtliche Entscheidung;
  • durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt.

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