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Dokument-ID: 390030
2.4.7 Sonstige Einkünfte (§§ 29 bis 31 EStG)
Unter diesem Titel fasst das EStG verschiedene Einkünfte zusammen, sofern diese nicht bereits im Rahmen einer anderen Einkunftsart erzielt werden.
- Wiederkehrende Bezüge (Renten) unter bestimmten Voraussetzungen, Spekulationsgeschäfte (§ 31 EStG)
- Maßgeblich ist der Zeitraum, der zwischen Anschaffung und Veräußerung liegt. Im Fall des Erbweges ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Erblassers abzustellen. Die Frist beträgt bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ein Jahr. Gewinne, die bei Verkäufen nach den angeführten Zeiträumen erzielt werden, bleiben steuerfrei, wenn sie nicht grundsätzlich unter einem anderen Tatbestand steuerpflichtig sind.
- Sowie schließlich Einkünfte aus Leistungen ohne Wiederholungsabsicht (und daher zu keiner anderen Einkunftsart zugehörig), wie die gelegentliche Vermittlungsprovision oder die gelegentliche Vermietung beweglicher Gegenstände