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Dokument-ID: 391118
2.3.3 Beitragsgrundlage
Die Mindestbeitragsgrundlage entspricht der Versicherungsgrenze (= Geringfügigkeitsgrenze x 12) in Höhe von EUR 6.613,20 (voraussichtlicher Wert 2026).
Bei später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellten höheren Einkünften kommt es zur Nachbemessung.