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Dokument-ID: 575533
3.12.5 Liquidation der Offenen Gesellschaft
Ist die Gesellschaft durch Realisierung eines Auflösungsgrundes aufgelöst und kein Fortsetzungsbeschluss gefasst worden, so findet – wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist – die „Liquidation“ statt, also ein Verfahren, welches