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Dokument-ID: 575528
3.12.3 Auflösungskündigung
Vorab ist zu bemerken, dass bei einer Personengesellschaft (sofern sie wenigstens zwei Gesellschafter hat) unterschieden werden muss zwischen
- der Auflösungskündigung (mit Wirksamwerden der Kündigung wird die Gesellschaft als solche aufgelöst) einerseits sowie
- der Austrittskündigung (mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft als solche bleibt bestehen) andererseits;