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Dokument-ID: 403862
2.2.2 Welches Verhalten hat der Mitgliedstaat vor Fristablauf zu setzen?
Bei der hier betrachteten Entscheidung des EuGH C-129/96 geht es um die Frage, was der Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie tun (und vor allem nicht tun) darf: