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Dokument-ID: 595594
6.8.10 Recht auf Gewinnauszahlung
Durch die im vorstehenden Punkt besprochene Gewinnverteilung kommt es zu einer Zuweisung des Gewinnanteils an die Gesellschafter, also zu einer Gutbuchung auf den betreffenden Gesellschafterkonten; damit steht aber noch nicht fest, ob bzw unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter den ihm zugeordneten Gewinn entnehmen (die Auszahlung des Geldbetrages verlangen) kann.