5.5 Ausscheiden eines Gesellschafters durch seinen Tod
Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, wo der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Gesellschaft als einer solchen hat, sondern vielmehr die Erben des Gesellschafters in seinen Geschäftsanteil automatisch eintreten (also etwa die Tochter des Aktionärs dessen Inhaberaktien erbt und damit automatisch Aktionärin = Gesellschafterin der AG wird), stellt bei Personengesellschaften der Tod eines Gesellschafters prinzipiell einen Auflösungsgrund der Gesellschaft an sich dar (vgl § 131 Z 4 UGB bezüglich der Offenen Gesellschaft, §§ 1208 Z 5 ABGB bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; im Hinblick auf die Kommanditgesellschaft gelten die Regeln für die Offene Gesellschaft mit der Einschränkung, dass nur der Tod eines Komplementärs, nicht aber der Tod eines Kommanditisten einen Auflösungsgrund darstellt).