2.7 Verteilung von Gewinn und Verlust
Stille Gesellschaft: Verteilung von Gewinn und Verlust
Dem stillen Gesellschafter steht ein Anteil am Gewinn des Unternehmens zu, gleichfalls auch an einem vom Unternehmen erwirtschafteten Verlust. Zuzahlungen über den Betrag der rückständigen Einlage hinaus braucht der stille Gesellschafter nicht zu leisten.
Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden, die Beteiligung am Gewinn jedoch nicht (vgl § 181 Abs 2 UGB; die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn ist unverrückbares Definitionselement der Stillen Gesellschaft).