2.2.6 Ist eine Direktanwendung zu Lasten eines Einzelnen möglich?
Entscheidung des EuGH C-152/84
Nach Art 189 EWG-Vertrag (nunmehr Art 288 Abs 3 AEUV) besteht der verbindliche Charakter einer Richtlinie, auf dem die Möglichkeit beruht, sich vor einem nationalen Gericht auf die Richtlinie zu berufen, nur für „jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird“. Daraus folgt, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann und dass eine Richtlinienbestimmung daher als solche nicht gegenüber einer derartigen Person in Anspruch genommen werden kann.