3.3 Die Gestaltung der Firma
Kennzeichnungseignung (Namensfunktion)
Die Firma muss zunächst zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein. Die Kennzeichnungseignung ist erste und selbstverständliche Funktion der Firma. Darunter wird nach der Judikatur (vgl die OGH 18.12.2009, 6 Ob133/09 s) die Eignung zur namentlichen Kennzeichnung eines Unternehmers (Namensfunktion) verstanden. Es muss sich um eine lesbare und aussprechbare Bezeichnung handeln, die als Hinweis auf ein Unternehmen gesehen wird. Es dürfen keine reinen Bildzeichen („*“, „@“ etc) oder reine Ziffernkombinationen als alleiniger Firmenbestandteil verwendet werden. Die Sachfirma kann den Gegenstand des Unternehmens enthalten; reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben sind aber mangels Individualisierungswirkung unzulässig (vgl OGH 6 Ob 188/07a). Die Unzulässigkeit derartiger Angaben als alleiniger Firmenbestandteil wird auch mit der Verletzung des Freihaltebedürfnisses des Rechtsverkehrs sowie der darin liegenden unzulässigen „Selbstberühmung“, der alleinige oder wichtigste Unternehmer einer bestimmten Gattung zu sein, begründet. Bilden nämlich den Gegenstand des Unternehmens Geschäfte, die von mehreren gleichartigen Unternehmen ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, so ist es erforderlich, dass das Unternehmen eine individuelle Bezeichnung führt, die sich von der Gattungsbezeichnung des Gewerbezweigs unterscheidet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Sperrwirkung und Monopolisierung hinsichtlich der Gattungsbezeichnung. Demnach ist es zumindest erforderlich, Gattungsbezeichnungen individualisierende Zusätze beizufügen, um das jeweilige Unternehmen hinreichend zu kennzeichnen.