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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Beendigung der Kommanditgesellschaft

Grundsätzlich sind die Bestimmungen hinsichtlich der Offenen Gesellschaft anzuwenden, doch legt § 177 UGB fest, dass der Tod des Kommanditisten keinen Auflösungsgrund für die Gesellschaft darstellt; mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag wird diesfalls die KG mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt. Weiters ist der Kommanditist – soweit er seine bedungene Einlage geleistet hat – nicht verpflichtet, für einen Fehlbetrag nach § 155 Abs 4 UGB aufzukommen.

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