2.8 Haftung der Gesellschafter
Stille Gesellschaft: Haftung der Gesellschafter
Für aus dem Unternehmen erfließende Verbindlichkeiten haftet allein der Unternehmensinhaber persönlich unbeschränkt.
Da die Stille Gesellschaft gegenüber Dritten nicht in Erscheinung tritt, gibt es auch keine „Gesellschaftsverbindlichkeiten“, für die der stille Gesellschafter persönlich haften könnte. Er wird für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten nur mit seiner Einlage haftbar gemacht. Die Judikatur (vgl die OGH-Entscheidung 3 Ob 507/79) nimmt eine persönliche Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber Dritten nur für den Fall des Missbrauchs der Rechtsform der Stillen Gesellschaft an (man denke hier etwa an eine Situation, in welcher de facto der stille Gesellschafter der Entscheidungsträger und der Unternehmensinhaber nur sein Strohmann ist).