2.4.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)
Darunter fallen Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Weiters Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltungsbetrieben, aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft, sowie Bienenzucht. Schließlich Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.