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Dokument-ID: 575292
3.9 Verteilung von Gewinn und Verlust
Das gesetzliche Leitmodell der Offenen Gesellschaft sieht für die Verteilung von Gewinn und Verlust die nachstehende Regelung vor (vgl § 121 UGB). Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich.