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Neu Dokument-ID: 678369

Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Die Abgrenzung von Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit gegenüber der Freiheit des Warenverkehrs

Bezüglich des Zahlungsverkehrs ist die Abgrenzung relativ einfach:

  • Gegenstände, welche gültige Zahlungsmittel darstellen (wie etwa im Verkehr befindliche Münzen oder Banknoten, mögen diese auf Euro oder auf die Währung eines Drittstaates lauten), sind Objekte des Zahlungsverkehrs.
  • Andere Gegenstände (auch beispielsweise aus dem Verkehr genommene Münzen oder Geldscheine wie beispielsweise Fünf-Kronen-Silbermünzen aus der K.u.K.-Zeit oder Notgeldscheine aus den Zwanzigerjahren) dagegen können nicht der Zahlungsverkehrsfreiheit unterliegen.

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