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Dokument-ID: 678369
6.2 Die Abgrenzung von Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit gegenüber der Freiheit des Warenverkehrs
Bezüglich des Zahlungsverkehrs ist die Abgrenzung relativ einfach:
- Gegenstände, welche gültige Zahlungsmittel darstellen (wie etwa im Verkehr befindliche Münzen oder Banknoten, mögen diese auf Euro oder auf die Währung eines Drittstaates lauten), sind Objekte des Zahlungsverkehrs.
- Andere Gegenstände (auch beispielsweise aus dem Verkehr genommene Münzen oder Geldscheine wie beispielsweise Fünf-Kronen-Silbermünzen aus der K.u.K.-Zeit oder Notgeldscheine aus den Zwanzigerjahren) dagegen können nicht der Zahlungsverkehrsfreiheit unterliegen.