6.8.3 Firma der Gesellschaft
Bezüglich der Firma einer Kommanditgesellschaft ordnet das Gesetz zwingend an:
Die Firma muss zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (vgl § 18 Abs 1 UGB). Die Firma muss als Name zur Individualisierung der Gesellschaft geeignet sein. Es können Personennamen, Sachbezeichnungen oder auch Fantasiebegriffe verwendet werden, wobei allerdings die Zulässigkeit von Zeichen oder Buchstabenkombinationen, die unaussprechbar oder sinnlos sind, als Firmenwortlaut umstritten ist.