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Neu Dokument-ID: 391003

Walter Mika - Cornelia Perzinger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Ärzte

Lediglich angestellte Ärzte fallen unter die ASVG-Pflichtversicherung. Das bedeutet, der Dienstgeber behält bis zum Erreichen der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.930,– (voraussichtlicher Wert 2026) 17,62 % von den sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltsbestandteilen ein. Diese 17,62 % setzen sich aus folgenden Prozentanteilen zusammen:

  • 3,87 % Krankenversicherung
  • 10,25 % Pensionsversicherun
  • 3,00 % Arbeitslosenversicherung und
  • 0,50 % Wohnbauförderungsbeitrag.

Wie alle Freiberufler sind Ärzteab 01.01.2000 grundsätzlich Neue Selbstständige. Aufgrund des von der Ärztekammer gestellten Ausnahmeantrages besteht eine Ausnahme hinsichtlich der Krankenversicherung, da der Wohlfahrtsfonds als zumindest gleichwertig anzusehen ist. Es gibt darüber hinaus weiterhin keine verpflichtende Krankenversicherung für freiberuflich tätige Ärzte. Ärzte verfügen somit über eine interne Vorsorgeeinrichtung der Kammer. Daher besteht für Sie keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

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