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Dokument-ID: 535098
8.3 Beschlussfassung
Vorbereitung der Beschlussfassung
Der Vorstand der übertragenden Gesellschaften hat gem § 7 SpaltG mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter den Spaltungsplan bei dem Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen und die Einreichung in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen (siehe § 18 AktG).