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Dokument-ID: 974027
8.2.2 Verpflichtungen der Rechtsträger, der rechtlichen Eigentümer und der wirtschaftlichen Eigentümer
Der Gesetzgeber hat die Hauptrolle bei der Ermittlung und Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers dem betreffenden Rechtsträger selbst zugewiesen.