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Dokument-ID: 575248
2.5 Vertretung
Stille Gesellschaft: Vertretung
Da die Stille Gesellschaft nicht rechtsfähig ist und damit als solche keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen kann, gibt es auch keine „Vertretung der Stillen Gesellschaft“; vielmehr handelt der Unternehmensinhaber als ausschließlicher Träger des Unternehmens im eigenen Namen und wird daraus selbst berechtigt und verpflichtet; die Mitwirkung des stillen Gesellschafters ist auf die Ausübung seines Kontrollrechts beschränkt.