5.6 Gesellschaftskapital/Gesellschaftsvermögen der EWIV
Da gemäß § 1, letzter Satz EWIVG auf die EWIV die Bestimmungen betreffend die Offene Gesellschaft (also insbesondere die §§ 105 bis 160 UGB) ergänzend Anwendung finden und die EWIV-VO bzw das EWIVG – abgesehen von unten zu behandelnden Regeln bezüglich der Verteilung von Gewinn bzw Verlust bezüglich des Auseinandersetzungsguthabens bei Ausscheiden eines Mitglieds – keine Vorschriften hinsichtlich der Vermögensverfassung der Vereinigung enthalten, sind grundsätzlich die hinsichtlich der Offenen Gesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden: