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Dokument-ID: 390290
2.7.4 Zusammenschluss (Artikel IV UmgrStG)
Eine steuerwirksame Veräußerung liegt hingegen nicht vor, wenn der Vorgang unter das Umgründungssteuergesetz fällt. So könnte der Neueintritt eines Gesellschafters einen Zusammenschluss gemäß Art IV Umgründungssteuergesetz darstellen. In diesem Fall werden stille Reserven und ein Firmenwert nicht aufgedeckt, die Buchwerte sind fortzuführen.