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Neu Dokument-ID: 390315

Walter Mika - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.7 Ableben eines Gesellschafters

Allgemeines

Da das Gesellschaftsrecht dem zivilrechtlichen Rechtsbereich zuzuordnen ist, ist in der Regel der Zeitpunkt der Einantwortung für die Gesamtrechtsnachfolge bei Anteilen an Personengesellschaften maßgeblich. Bis dahin nimmt der ruhende Nachlass die Gesellschafterposition ein. Auch wenn eine Einantwortung wegen Überschuldung des Nachlasses und fehlender Erbantrittserklärung nicht stattfindet, bleibt der Nachlass Gesellschafter der Personengesellschaft.

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