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Dokument-ID: 390315
2.7.7 Ableben eines Gesellschafters
Allgemeines
Da das Gesellschaftsrecht dem zivilrechtlichen Rechtsbereich zuzuordnen ist, ist in der Regel der Zeitpunkt der Einantwortung für die Gesamtrechtsnachfolge bei Anteilen an Personengesellschaften maßgeblich. Bis dahin nimmt der ruhende Nachlass die Gesellschafterposition ein. Auch wenn eine Einantwortung wegen Überschuldung des Nachlasses und fehlender Erbantrittserklärung nicht stattfindet, bleibt der Nachlass Gesellschafter der Personengesellschaft.