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Dokument-ID: 535113
8.5 Anmeldung der Spaltung und der neuen Gesellschaften
Die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften sind von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands der übertragenden Gesellschaft und von sämtlichen Mitgliedern der Vorstände aller neuen Gesellschaften bei dem Gericht am Sitz der übertragenden Gesellschaft zur Eintragung anzumelden. Hierbei sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Beilagen) anzuschließen, wie neue Gesellschaften entstehen (§ 12 Abs 1 SpaltG).