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Dokument-ID: 391151
2.4 Pensionsversicherung
Zuständig für die Abwicklung und Auszahlung der Pensionen ist jener Sozialversicherungsträger, welcher Empfänger der Beitragszahlungen war. Das ist bei Dienstnehmern die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten oder Arbeiter (PVAng, PVArb), bei gewerblichen und Neuen Selbstständigen die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).