Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 17. Förderungsgegenstand
(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
1. | Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung; |
2. | Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen; |
2a. | Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen; |
3. | Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden Energie; (BGBl. I Nr. 185/2022) |
4. | Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
(BGBl. I Nr. 21/2017) |
5. | Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen; (BGBl. I Nr. 21/2017) |
6. | Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5. (BGBl. I Nr. 98/2020) |
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.