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Neu Dokument-ID: 213435

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Förderungsgegenstand

idF BGBl. I Nr. 185/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023

(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

1.

Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;

2.

Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;

2a.

Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;

3.

Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden Energie; (BGBl. I Nr. 185/2022)

4.

Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

  1. bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
  2. Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;

(BGBl. I Nr. 21/2017)

5.

Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen; (BGBl. I Nr. 21/2017)

6.

Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5. (BGBl. I Nr. 98/2020)

(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.