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Dokument-ID: 213436
Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 17a.
Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden
- Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
- Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
- Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
- Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
- Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen; (BGBl. I Nr. 98/2020)
- Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5. (BGBl. I Nr. 98/2020)