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Dokument-ID: 270052
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)
§ 21b.
Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(BGBl. I Nr. 14/2011)