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Neu Dokument-ID: 211595

Vorschrift

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte

idF BGBl. I Nr. 74/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1997

(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Einsichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

(3) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch Art. I Z 9, BGBl. Nr. 252/1990.)