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Neu Dokument-ID: 101782

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26. Pflichten des Eigenimporteurs

idF BGBl. II Nr. 159/2008 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2008

Eigenimporteure (§ 3 Z 8) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

  1. entweder
    1. die als Abfall anfallenden Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien zu erfassen und
    2. im Sinne des § 5 zu behandeln und
    3. für diese Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien eine Meldung gemäß § 25 Abs. 1 zu erstatten
    oder
  2. hinsichtlich dieser Geräte- oder Fahrzeugbatterien an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Die unentgeltliche Abgabe dieser Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien gemäß § 9 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 ist nicht zulässig.