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Dokument-ID: 369346
Ökostromverordnung 2012 (ÖSVO 2012)
§ 4. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
- „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.