Ökostromverordnung 2012 (ÖSVO 2012)
§ 5. Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
(1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | über 5 kWpeak bis 20 kWpeak | 27,6 Cent/kWh |
| 2. | über 20 kWpeak | 23 Cent/kWh |
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | über 5 kWpeak bis 20 kWpeak | 25 Cent/kWh |
| 2. | über 20 kWpeak | 19 Cent/kWh |
(3) Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.