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Neu Dokument-ID: 1190090

Vorschrift

Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen

§ 8. Dekontamination

idF BGBl. I Nr. 30/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.