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Dokument-ID: 1190092
Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV)
§ 9. Sicherung
Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.