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Dokument-ID: 1190090
3. Abschnitt
Altlastenbeurteilungsverordnung (ALBV)
3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen
§ 8. Dekontamination
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.